Sondertransporte und ATB-Begleitvorschriften Schweiz 

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Gesetzliche Grundlagen im Bereich ATB

VRV Art. 85 Verhalten im Verkehr

1 Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.

3 Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse.

VRV Art. 35 Benützung der Autobahnen

1) Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigsten 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte.

SSV Art. 67 Zeichen und Weisungen

1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:

a) der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei;
b) der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
c) der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste;
d) des Personals bei Strassenbaustellen;
e) der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet sowie des im Rahmen des Vollzugs des Nationalstrassenabgabegesetzes vom 19. März 2010 bei den Zollstellen eingesetzten und gekennzeichneten Verkaufs- und Kontrollpersonals;
f). des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
g) der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Bergpoststrassen (Art. 38 Abs. 3 VRV4);
h) der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste;
i) des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.

2 Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gegeben werden.

3 Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.

SSV Art. 104 Zuständigkeit

1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.